BEITRITTSERKLÄRUNG

Ein Verein lebt von seinen Mitgliedern. Klar kann man Eishockey auch ohne eine Vereinsmitgliedschaft sehen, doch mit ist es nunmal viel schöner. Jede Hilfe die dem Verein zuteil wird, ist eine willkommene Hilfe – sei es finanziell durch Mitgliedsbeiträge oder auch aktiv durch die ehrenamtliche Mithilfe bei unterschiedlichsten Tätigkeiten.

Im Antrag gibt es zwei Optionen: “Passiv” und “Aktiv

Passive Mitglieder sind all jene, die nicht für den Verein spielen.
Eine aktive Mitgliedschaft hat man dann wenn man selbst für eine Abteilung des Vereins spielt.

Jeder Fan sollte nicht vergessen, dass es auch Vergünstigungen mit einer Vereinsmitgliedschaft gibt, vor allem bei den Preisen für Dauerkarten.
Auch die aktive Mitgestaltung des Vereinslebens ist möglich. Dazu gehört zum Beispiel die Einladung zur jährlichen Mitgliederversammlung und die damit einhergehenden Wahlen.

Möchtest Du also Mitglied werden, kannst Du den Antrag nach einem Klick auf nebenstehenden Button direkt ausfüllen, ausdrucken, unterschreiben und entweder per Post an die folgende Adresse senden oder an Heimspieltagen auch gerne in die Geschäftsstelle des EHC bringen.

Den Mitgliedsantrag, ebenso wie die beiliegende Datenschutzerklärung bitte ausfüllen und dann per Post an

EHC Waldkraiburg “Die Löwen” e.V.
Breslauer Str. 18d
84478 Waldkraiburg

senden oder per Fax an: 08638/6079430

S A T Z U N G
EHC Waldkraiburg „Die Löwen“ e.V.

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen
EHC Waldkraiburg „Die Löwen“ e.V.
Er hat seinen Sitz in Waldkraiburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. und erkennt deren
Satzungen und Ordnungen an.

§ 3 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landessportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn
zuständigen Finanzamt für Körperschaft an. Der Vereinszweck besteht in der
Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports und wird insbesondere
verwirklicht durch:
a. Abhaltung von geordneten Turn-, Sport und Spielübungen,
b. Instandhaltung und Instandsetzung der Sport- und Spielgeräte
c. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen
d. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
I. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke
II. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
III. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft
I.
a. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Präsidium um
Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
des gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet das
Präsidium. Lehnt dieses den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die
Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
b. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem
Präsidium gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres
möglich.
c. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in
erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich
grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht
hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger
Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der
Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den
Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe
die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese
entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
auf Ihrer ordentlichen Versammlung, sofern keine außerordentliche Mitgliederversammlung
stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der
Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.

§ 5 Organe
Die Vereinsorgane sind:
a. das Präsidium
b. der Vereinsausschuss
c. die Mitgliederversammlung

§ 6 Präsidium
I. Das Präsidium besteht aus drei Personen (Präsident, Vizepräsident und
Schatzmeister). Dem Präsidium obliegen die Leitung des Vereins und die
Führung seiner Geschäfte. Es beschließt hierzu eine Geschäftsordnung. Das
Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Jedes dieser Präsidiumsmitglieder bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Die gewählten Präsidiumsmitglieder sind berechtigt, drei
Beisitzer selbst zu bestellen. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vorzeitig aus, sind
die verbleibenden Präsidiumsmitglieder berechtigt, ein Ersatzmitglied für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Die Mitglieder des
Präsidiums wählen für die Dauer ihrer Amtszeit den Präsidenten, den
Vizepräsidenten und den Schatzmeister aus den von der Mitgliederversammlung
gewählten Präsidiumsmitgliedern. Mehrere Ämter können nicht
in einer Person vereinigt werden.
II. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
a. der Präsident
b. der Vizepräsident
c. der Schatzmeister

Die Vorstände sind jeweils allein Vertretungsberechtigt.

§ 7 Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a. Mitgliedern des Präsidiums
b. den Abteilungsleitern
c. der/dem Vorsitzenden der Vereinsjugend
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte
Aufgabengebiete wählen. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr
zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies
beantragt. Die Sitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung
durch ein anderes Präsidiumsmitglied einberufen. Die Aufgaben des
Vereinsausschusses ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die
Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.

§ 8 Mitgliederversammlung
I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von
einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
und des Zweckes beim Präsidium beantragt wird.
II. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor
dem Versammlungstermin durch das Präsidium mittels Veröffentlichung im
Amtsblatt für das Amtsgericht Mühldorf. Mit der Veröffentlichung ist
gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung
gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
III. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige
Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Präsidiums gemäß §6
Absatz I und der Vereinsausschussräte über Satzungsänderungen und sonstige
Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind. Die Mitgliederversammlung
bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss, der die
Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet. Wahl- und
stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der
Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
IV. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit
einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer drei Viertel Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
V. Eine Änderung des Vereinszweckes erfordert die Zustimmung von neun
Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder.
VI. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist
vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu
unterzeichnen.
VII. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Versammlung als
Dringlichkeitsanträge gestellt werden, sofern sie bis spätestens eine Woche vor
einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Präsidium gestellt angekündigt
worden sind. Die Behandlung erfordert jedoch eine zwei Drittel Mehrheit.

§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet.
Über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge sowie über sonst von den
Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschluss von Ordnungen
Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Rechts- und eine
Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter
Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. In dieser Versammlung müssen vierfünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14
Tagen einen weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hin
zuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu
bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene
Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des
Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt
Waldkraiburg mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum und unmittelbar für
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über
Satzungs-Änderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen
Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten
gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.

§ 13 Satzungsänderung §12
Zur Änderung §12 dieser Satzung ist die Einberufung einer Mitgliederversammlung
des EHC Waldkraiburg „Die Löwen“ e.V. erforderlich. Diese muss unter Einhaltung
einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der zu beschließenden Satzungsänderung
einberufen werden. Zur Beschlussfassung ist eine drei Viertel Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.12.2018 beschlossen.
Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

Download der Beitrittserklärung
Vereinssatzung